Geltungsbereich und Definition von Unfall
Private Unfallversicherungen bietet dem Kunden Versicherungsschutz bei Unfällen, welche während der Arbeitszeiten, dem Arbeitsweg und in der Freizeit eintreten.
Der Kunde ist 24 Stunden am Tag versichert.
Die private Unfallversicherung schützt nicht allein den privaten Bereich, sondern ergänzt zusätzlich auch den gesetzlichen Schutz während der Arbeitszeit. Sie erhalten also ggf. im Schadensfall Leistungen aus der gesetzlichen und Ihrer privaten Versicherung. Üblicher Weise besteht dabei ein weltweiter Versicherungsschutz.
Leistungsvoraussetzung: Die Definition des Unfallbegriffs
Damit man eine Leistung erhält, bzw. damit aus Sicht der privaten Unfallversicherung ein Versicherungsfall vorliegt, muss eine festgelegte Unfalldefinition erfüllt sein. Diese Definition betrifft das Unfallereignis selbst, und das Vorliegen einer unfreiwilligen Gesundheitsschädigung.
Das Unfallereignis:
- muss plötzlich und unerwartet passieren
- und die Einwirkung muss von außen auf den Körper stattfinden, wie z.B. ein Zusammenstoß oder ein Sturz.
Die unfreiwillige Gesundheitsschädigung:
- "Unfreiwillig“ bedeutet in diesem Fall ganz einfach, dass der Versicherungsfall weder durch bedingten noch unbedingten Vorsatz herbeigeführt sein darf.
» Enstprechend der einzelnen Leistungsarten müssen entsprechende weitere Leistungsbedingungen erfüllt sein.
Einschränkungen
Vorgänge, die im Inneren einer Person passieren, wie Krankheiten oder z.B. ein Schlaganfall, sind nicht versichert. Übermässig gefährliche Berufe, Sportarten oder Hobbys sind nur versichert, sofern diese ausdrücklich in den Bedingungen eingeschlossen sind. Eine ausführlichere Übersicht typischer Einschränkungen bei privaten Unfallversicherungen finden Sie in unseren FAQ.
Hinweis: Auch Schäden an Gliedmaßen (Muskelzerrung/Riss, Verrenkung des Gelenkes, ect.) oder Wirbelsäule durch erhöhte Kraftanstrengung sind als Unfall zu betrachten, und damit in aller Regel über die private Unfallversicherung gedeckt (erweiterter Unfallbegriff).
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